In Zusammenarbeit mit Porsche bietet der Reiseveranstalter max.sense Marketing GmbH unter dem Namen Porsche Travel Club die im Katalog beschriebenen Erlebnisreisen an. Für die Durchführung der Reisen gelten die nachstehenden Reisebedingungen, die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Wir sind bemüht, Ihnen Sorgen und Ärger, soweit das irgend möglich ist, abzunehmen. Die Abgrenzung des Rahmens unserer Verantwortung soll Ihnen Klarheit darüber geben, was Sie erwarten können und für was wir einstehen. Wir wollen dadurch Sie und uns vor ärgerlichen Auseinandersetzungen bewahren.
Für Flüge mit regulären Liniendiensten der internationalen Linienfluggesellschaften gelten ferner die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB)“, die auf Anfrage zur Verfügung stehen.
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt durch die Reisebestätigung des Reiseveranstalters zustande.
1.2 Sofern der Anmelder ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, haftet er dafür neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, weist der Reiseveranstalter den Reisenden hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hin. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt oder eine Zahlung leistet.
1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen der nächsten Saison. Sie werden in der Reihenfolge des Posteingangs bearbeitet und in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist. Vormerkungen können nur im Rahmen der Platzverfügbarkeit berücksichtigt werden. Das Recht des Reisenden aus Ziff. 1.3 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
2. Zahlung
2.1 Eine Anzahlung von 20% ist zu leisten mit Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Für nachfolgende Reisen gelten folgende Sonderbedingungen:
Porsche Tour Rügen, Porsche Backstage, Cayenne in Leipzig live, Porsche Tour St. Moritz, Porsche Tour Burgund, Porsche Tour Bayern/ Schwarzwald/Heidelberg, Porsche Tour Elsass/Vogesen, Camp Portofino, Camp Alpenpässe Italien: 20% Anzahlung, Restzahlung 2 Monate vor Veranstaltung
Porsche Tour Provence/Côte d’Azur, Porsche 911 Tour Barcelona/Pyrenäen, Wüsten Camp/Wüsten CampS Dubai: 20% Anzahlung, Restzahlung 1 Monat vor der Reise
Porsche Cayenne Tour Südafrika: 20% Anzahlung, Restzahlung bis 01.08.2008
Camp4/Camp4S: 20% Anzahlung, Restzahlung bis 01.11.2007
Bei Anmeldungen ab 30 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung bei der Tour Vers, Touristik-Versicherungs- Service GmbH, Borsteler Str. 51, 22453 Hamburg, abgeschlossen. § 651 k Abs. 1 bis 4 BGB lautet auszugsweise wie folgt:
§ 651 k Abs. 1 bis 4 BGB lautet auszugsweise wie folgt:
I.
Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden:
(1) der gezahlte Reisepreis, soweit die Reiseleistung infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfällt; und
(2) notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen:
(1) durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
(2) durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes.
II.
Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Mio. Euro begrenzen.
Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
III.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz I hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
IV.
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.
Von diesem Begrenzungsrecht hat der Reiseveranstalter Gebrauch gemacht und das Insolvenzrisiko bei der Tour Vers, Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Str. 51, 22453 Hamburg, abgesichert.
2.2 Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung auch ohne Ablehnungsandrohung vom Reisevertrag zurücktreten. Nimmt der Reiseveranstalter dieses Recht nicht wahr, so hat der Reisende den Reisepreis gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Handelt es sich bei dem Reisenden um einen Unternehmer, so hat dieser ab Reiseantritt den Restpreis auch ohne Mahnung gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.
3. Leistungen und Preise
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt des Reiseveranstalters, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung, so wie sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter eine Änderung der Prospektangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Die Flüge werden mit Linienfluggesellschaften durchgeführt. Der Reisende fliegt in der Touristenklasse, gegen tariflichen Mehrpreis auch in der First Class oder Business-Class. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
3.3 Nicht in Anspruch genommene Leistungen: Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. Der Reiseveranstalter berechnet 20% des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sind die Leistungsänderungen oder -abweichungen erheblich und verändern sie den Charakter der Reise, wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Der Reiseveranstalter ist aus wichtigen Gründen berechtigt, einen Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehr-Flughafens vorzunehmen, soweit das für den Gast zumutbar ist. Auch Änderungen des Flugplans sind möglich. Bei einer Ersatzbeförderung werden die Kosten der Bahnreise bis zur Höhe der 2. Klasse übernommen.
4.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom Reiseveranstalter über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4 Zudem kann wetterbedingt nicht immer gewährleistet werden, dass alle Strecken gefahren werden, wie im Programm beschrieben. Eine Ausweichstrecke wird Ihnen der Reiseleiter in diesem Fall vor Ort mitteilen.
5. Stornobedingungen
Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1 Der Kunde kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Reiserücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich und in nachweisbarer Form (Einschreiben mit Rückschein; Telefax mit Sendebericht) zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Es gelten die nachstehenden allgemeinen Stornobedingungen: Bis 91 Tage vor Reisebeginn wird eine Rücktrittsgebühr, bestehend aus angefallenen Kosten aus Fernschreiben, Telefonaten, Porto und Schreiben, pro Reiseteilnehmer erhoben. Bis 40 Tage vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises. Bis 15 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises. Ab 14 Tagen vor Reisebeginn: 95% des Reisepreises.
Bei folgenden Reisen gelten geänderte Stornobedingungen:
Porsche Tour Rügen, Porsche Backstage, Cayenne in Leipzig live, Porsche Tour St. Moritz, Porsche Tour Burgund, Porsche Tour Bayern/ Schwarzwald/Heidelberg, Porsche Tour Elsass/Vogesen, Camp Alpenpässe Italien:
Bei Rücktritt bis 91 Tage vor Reisebeginn: Euro 80,– pauschal pro Teilnehmer. Bis 60 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises, bis 30 Tage vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises. Ab 29 Tage vor Reisebeginn: 95% des Reisepreises.
Porsche Tour Provence/Cote d’Azur:
Bei Rücktritt bis zum 01.06.2008: Euro 80,– pauschal pro Teilnehmer. Bis 01.08.2008: 50 % des Reisepreises. Bis 01.09.2008: 75 % des Reisepreises. Ab dem 02.09.2008: 95% des Reisepreises.
Cayenne Tour Südafrika:
Bei Rücktritt bis zum 01.08.2008: 75% des Reisepreises. Ab dem 02.08.2008: 95% des Reisepreises.
911 Tour Barcelona/Pyrenäen:
Bei Rücktritt bis zum 17.06.2008: Euro 80,– pauschal pro Teilnehmer. Bis 17.07.2008: 50 % des Reisepreises. Bis 17.08.2008: 75 % des Reisepreises. Ab dem 18.08.2008: 95% des Reisepreises.
Camp Portofino:
Bei Rücktritt bis 120 Tage vor Reisebeginn: Euro 80,– pauschal pro Teilnehmer. Bis 60 Tage vor Veranstaltung: 50 % des Reisepreises. Bis 30 Tage vor Veranstaltung: 75% des Reisepreises. Ab 29 Tage vor Reisebeginn: 95% des Reisepreises.
Wüsten Camp/CampS Dubai:
Bei Rücktritt bis zum 29.06.2008: Euro 80,– pauschal pro Teilnehmer. Ab dem 30.06.2008: 95% des Reisepreises.
Camp4/4S:
Bei Rücktritt bis zum 01.11.2007: 75 % des Reisepreises. Ab dem 02.11.2007: 95% des Reisepreises.
5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), entstehen bei der Einhaltung einer Frist von 45 Tagen vor Reiseantritt Kosten in Höhe von Euro 40,– pro Reisenden. Umbuchungswünsche der Kunden, die nach Ablauf der Frist von 45 Tagen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 5.1 bzw. den im Katalog enthaltenen speziellen Rücktrittsbedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen nicht genügt bzw. gesetzliche oder behördliche Anordnungen dem entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
5.4 Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1 Der Reiseveranstalter kann nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung seitens des Reiseveranstalters vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder der Reisende sich in sonstiger Weise derart vertragswidrig verhält, dass dem Reiseveranstalter eine Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen, einschließlich evtl. Erstattungen durch die Leistungsträger, erlangt werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung hat der Reisende selbst zu tragen. Dieser trägt auch die Beweislast dafür, dass der Reiseveranstalter höhere Aufwendungen erspart hatte, als erstattet wurden, bzw. geringere Mehrkosten für die Rückbeförderung aufwenden musste, als verlangt wurden.
6.2 Der Reiseveranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten:
6.2.1 bei Nichterreichen einer im Katalog und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
6.2.2 wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z. B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet.
6.3 Im Fall des Rücktritts durch den Reiseveranstalter ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Rücktrittserklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Kunde von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er die eingezahlte Anzahlung unverzüglich zurück.
7. Außergewöhnliche Umstände
7.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Im Falle der Kündigung durch den Reiseveranstalter stehen dem Reisenden ebenfalls die in Ziffer 6.3 beschriebenen weiteren Rechte zu.
7.2 Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden zurückzubefördern, falls das vertraglich vereinbart ist. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
8. Mängelgewährleistung/Haftung
8.1 Der Reiseveranstalter steht ein im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
8.1.1 die gewissenhafte Reisevorbereitung;
8.1.2 die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.);
8.1.3 die Richtigkeit der Beschreibung aller in diesem Prospekt angegebenen Reisedienstleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat. Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten, weil der Reiseveranstalter auf deren Entstehung keinen Einfluss nimmt und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann;
8.1.4 die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen;
8.1.5 ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen
8.2 Gewährleistung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die zum besseren Verständnis mit eigenen Worten in verkürzter Fassung wiedergegeben werden:
8.2.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
8.2.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen, sofern Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Der Umfang der Minderung orientiert sich hierbei an der Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung im Verhältnis zu den einwandfrei erbrachten Leistungsteilen. Der Anspruch auf Minderung ist ausgeschlossen, wenn es der Reisende schuldhaft unterlassen hat, den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter oder der vom Reiseveranstalter mit der Leistungserbringung vor Ort betrauten Person anzuzeigen.
8.2.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.3 Haftung
8.3.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
8.3.2 Eine im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringt der Reiseveranstalter als Fremdleistung, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Der Reiseveranstalter haftet daher nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Etwaige Ansprüche des Reisenden regeln sich in diesem Falle nach den Bedingungen des Beförderungsunternehmens, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen wird und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Der Reiseveranstalter tritt mit Abschluss des Reisevertrages ihm etwa gegen das Beförderungsunternehmen zustehende Gewährleistungsansprüche an den Reisenden ab.
8.4 Beschränkung der Haftung
8.4.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.4.2 Deliktische Schadensersatzansprüche
8.4.2.1 Personenschäden
Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis Euro 4.000,– je Kunde und Reise. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung empfohlen (vgl. Ziff. 10.1).
8.4.2.2 Sachschäden
Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis Euro 4.000,– je Kunde und Reise. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung empfohlen (vgl. Ziff. 10.1).
8.4.3 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann der Reiseveranstalter sich hierauf berufen.
8.4.4 Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
8.4.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
8.5 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
8.5.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Hierzu gehört insbesondere, dass er seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur (Adresse und Telefonnummer in den Reiseunterlagen) zur Kenntnis gibt. Bei allen Reisen ist eine Betreuung gewährleistet. Eine Rüge beim Leistungsträger ist zwar oft hilfreich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Rüge beim Reiseveranstalter. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
8.5.2 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum beim Reiseveranstalter Porsche Travel Club, max.sense Marketing GmbH, Porschestraße 15–19, 71634 Ludwigsburg, Deutschland, geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
9.2 Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren 12 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Die Verjährung ist bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die vom Reisenden geltend gemachten Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
10. Reiseversicherungen
10.1 Zur eigenen Sicherheit empfiehlt der Reiseveranstalter dem Reisenden den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft. Diese Versicherungen sind nicht im Reisepreis enthalten.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1 Der Reiseveranstalter unterrichtet die Reisenden über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften in dem jeweiligen Reiseland. Der Reiseveranstalter bittet, diese Informationen zu beachten.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von ihm zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen muss der Reisende mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
11.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
11.4 Der Reisende entnimmt dem Katalog und erkundigt sich beim Reiseveranstalter, ob für die Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achtet darauf, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise die erforderliche Gültigkeitsdauer besitzt.
11.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Der Reisende sollte sich genau informieren und die Vorschriften unbedingt befolgen.
11.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre 130 (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern der Reisende aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehrt.
Entsprechende Informationen entnimmt der Reisende dem Katalog und wendet sich an den Reiseveranstalter.
12. Allgemeines
12.1 Der Empfänger der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
12.2 Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Das gilt u.a. für Gasboiler, Herde etc. Der Reisende sollte daher unbedingt evtl. Hinweise für deren Benutzung beachten.
12.3 Die Reisenden sind verpflichtet, einen gültigen Führerschein zur Veranstaltung mitzubringen. Akzeptiert werden folgende Führerscheine:
– internationaler Führerschein
– nationaler Führerschein, ausgestellt auf Deutsch oder Englisch
– Führerschein in anderen Sprachen nur mit einer Übersetzung.
12.4 Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse mit solchen ist Groß- Gerau, Deutschland.
12.5 Diese Reiseinformationen beziehen sich auf die Gültigkeitsdauer des Kataloges.
12.6 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Eingeschlossene Leistungen:
Die Reisen des Porsche Travel Club beinhalten:
- Unterbringung und Verpflegung entsprechend der Reisebeschreibung
- Mittagessen inkl. nichtalkoholischer Getränke
- Abendessen ohne Getränke
- örtliche Steuern
- Unfallversicherung
- Versicherung (inklusive Selbstbehalt von 2.500 €) zu zu angebotenen Reisen
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Informationsmaterial
Alle Preise sind Endpreise (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Porsche Travel Club
max.sense Marketing GmbH
Porschestraße 15 -19
D-71634 Ludwigsburg
Telefon: ++49 (0) 711/911-78155
Telefax: ++49 (0) 711/911-78158
Oder per E-Mail unter travel.club@porsche.de
Kreissparkasse Groß-Gerau
Kontonummer: 11247
BLZ: 508 525 53
IBAN: DE-09-50852553-00000 11247
Gültigkeit des Reiseangebotes von 09/2007 bis 12/2008.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Angebote des Porsche Travel Club Italia und des Porsche Travel Club USA gesonderten Reisebedingungen unterliegen. Diese können beim jeweiligen Reiseveranstalter angefordert werden.