in Zusammenarbeit mit Porsche bietet der Reiseveranstalter airtours – eine Marke der TUI Deutschland GmbH (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) unter dem Namen Porsche Travel Club die im Katalog beschriebenen Erlebnisreisen an. Bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Sie gelten für alle Programme des Porsche Travel Club sowie – Ziffern 12–14 – auch für am Zielort bei der Reiseleitung gebuchte Zusatzleistungen (z. B. Greenfee). Diese Bedingungen ergänzen den § 651a–m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die §§ 4–11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung (Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Veranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen.
1.4 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden vom Veranstalter nach Verfügbarkeit in Festbuchungen umgewandelt, sobald der Katalog für die betreffende Saison erschienen ist.
1.5 Sofern Sie lediglich eine Zusatzleistung (z. B. Greenfee, Eintrittskarte) eines Fremdanbieters ohne weitere Reiseleistungen buchen, tritt der Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Fremdleistungen kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anbieter zustande. Den Namen des jeweiligen Anbieters entnehmen Sie bitte den für Sie ausgestellten Leistungsgutscheinen.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung.
2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises fällig. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten (vgl. Ziffern 2.3 und 2.5.3). Für nachfolgende Reisen gelten folgende Sonderbedingungen:
Camp4/Camp4S/Ice-Force/Ice-Force S
25 % Anzahlung, Restzahlung 2 Monate vor Antritt der Reise.
2.3 Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise – wie gebucht – durchgeführt wird und Ihnen die Reiseunterlagen verabredungsgemäß zugesandt werden.
2.4 Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7), Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 8) sowie Gebühren für individuelle Reisegestaltung (vgl. Ziffer 3.4) werden jeweils sofort fällig.
2.5 Zahlung an den Veranstalter
2.5.1 Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Porsche Travel Club ist nur in Euro möglich. Bei der Zahlung im Lastschriftverfahren benötigt der Veranstalter Ihre Bankverbindung, Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zum Lastschriftverfahren.
2.5.2 Sie können Ihre Reise auch mit einer Kreditkarte bezahlen. In diesen Fällen werden die jeweiligen Kreditkartendaten bei Buchung separat abgefragt. Der Veranstalter benötigt zusätzlich Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers sowie Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrem Girokonto über die Kreditkarte. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen der TUI Card/TUI Card Gold für Buchungen beim Porsche Travel Club keine Anwendung finden.
2.5.3 Generell wird der Anzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss, der Betrag für die Restzahlung 30 Tage vor Reiseantritt abgebucht. Letzterer jedoch nicht, bevor die Anforderungen gemäß Ziffer 2.3 erfüllt sind.
2.6 […]*
2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden.
2.8 Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 4 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an den Porsche Travel Club. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Reiseantritt erhalten Sie Ihre Unterlagen nach Absprache mit dem Service-Team des Porsche Travel Club. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.
2.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 7.2, 7.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 10,– zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, werden diese separat berechnet.
3. Leistungen, Preise
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Katalog, Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung (vgl. Ziffer 1.1 Satz 2). Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/ gemeinschaftliche Liste. Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen( s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de.
3.3 Flugbeförderung
Die Flüge werden mit Linienfluggesellschaften durchgeführt. Der Reisende fliegt in der Touristenklasse, gegen tariflichen Mehrpreis auch in der First Class oder Business-Class. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Wir empfehlen dringend, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.
3.4 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung
3.4.1 Der Porsche Travel Club darf Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind, z. B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen.
3.4.2 […]*
3.4.3 Porsche Travel Club À-la-carte-Service
Neben den ausgeschriebenen Erlebnisreisen erfüllen wir Ihnen als besonderen Porsche Travel Club Service gerne Ihre individuellen Reisewünsche (À-la-carte- Leistungen). Unseren À-la-carte-Service für ausgewählte Reiseziele bieten wir Ihnen ab einem Mindestreisepreis von € 1.000,– pro Person (für die Zusatzleistungen) an. Außerdem können Sie den À-la-carte-Service in Anspruch nehmen ab einem Gesamtpreis von € 5.000,– pro Buchung. Wir berechnen hierfür eine Servicegebühr von € 150,– pro Buchung. Die Servicegebühr wird auf den Reisepreis von mindestens € 5.000,– pro Person angerechnet, jedoch bei Nichtzustandekommen einer Buchung nicht erstattet. Dieser À-la-carte-Service bezieht sich auf alle Reisebausteine, die nicht einer Katalogleistung entsprechen.
3.4.4 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen behält der Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von € 50,– pro Person vor.
3.5 […]*
3.6 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig Ihre Reiseleitung oder das Team des Porsche Travel Club an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.
3.7 Reiseleitung, Betreuung.
Bei den angebotenen Reisen werden Sie vor Ort von Reiseleitern des Porsche Travel Club betreut. Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern entnehmen Sie bitte den Reiseunterlagen. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 13.7.2.
6. Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Zudem kann wetterbedingt nicht immer gewährleistet werden, dass alle Strecken gefahren werden können wie im Programm beschrieben. Eine Ausweichstrecke wird der Reiseleiter dem Kunden in diesem Fall vor Ort mitteilen.
6.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihren Reiseunterlagen gegebenenfalls enthaltene Zug-zum-Flug-Ticket zur Verfügung.
6.3 […]*
6.4 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsabschluss entsprechend wie folgt zu ändern:
6.4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.4.3 Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.4.1/6.4.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
6.4.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
6.4.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
7.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschriften siehe nach Ziffer 17). Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 7.5 unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.
7.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird.
7.4 Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind als die von dem Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 7.5) ausgewiesenen Kosten.
7.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person/pro Wohneinheit bei Stornierungen:
7.5.1 […]*
7.5.2 […]*
a) […]*
b) bei Reisen des Porsche Travel Club
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %,
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %,
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %,
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %,
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %,
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
c) […]*
d) bei Nur-Flugstrecken im Linienverkehr pro Person bis zum 31. Tag vor Flugantritt € 50,–, ab dem 30. Tag vor Flugantritt € 150,–. Diese Regelung gilt nur bei Stornierungen von Nur-Flugstrecken im Linienverkehr, nicht aber bei Stornierung kombinierter Reisen. Hier finden die Ziffern [7.5.1], 7.5.2 b Anwendung.
e) Bei lediglich vermittelten Zusatzleistungen, z. B. Greenfee, Eintrittskarten für Musicals (vgl. Ziffer 1.5), gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitgeteilt werden.
f) […]*
Bei folgenden Reisen gelten geänderte Stornobedingungen: Camp4/Camp4S/Ice-Force/Ice-Force S
Camp4/Ice-Force/Ice-Force S: bei Rücktritt bis zum 01.11.2011: 75 % des Reisepreises, ab dem 02.11.2011: 90 % des Reisepreises,
Camp4S: bei Rücktritt bis zum 01.01.2012: 75 % des Reisepreises, ab dem 02.01.2012: 90 % des Reisepreises.
Gutscheinbestellung
Bei Rückgabe eines Gutscheins nach Ausstellung des Gutscheins über einen bestimmten Betrag fällt eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Gutscheinwertes an. Die Auszahlung ist nur an den Gutscheinbesteller möglich. Der Nachweis niedrigerer oder nicht angefallener Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
7.6 Ihr Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unten Ziffer 8.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7.7 Gutscheineinlösung
Der Gutschein ist nur einlösbar auf Leistungen aus den Porsche Travel Club Katalogen. Die Einlösung auf Zusatzleistungen, wie z. B. Flüge, sowie auf etwaige Umbuchungs- oder Stornokosten ist nicht möglich. Die Gutscheineinlösung ist nur über den Porsche Travel Club, airtours – eine Marke der TUI Deutschland GmbH, und nur bei Einreichung bzw. Einsendung des Originalgutscheins möglich. Der Gutschein kann auf mehrere Buchungen verteilt werden. Eine Barauszahlung eines etwaigen Restbetrages ist ausgeschlossen. Der Gutschein und seine Einlösung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Umbuchung, Ersatzperson
8.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden € 50,– pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Änderungen nach den oben genannten Fristen (z. B. bei Flugreisen/ Standardgebühren ab 30. Tag vor Reiseantritt) sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) hinaus können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.5 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Nur-Flugstrecken im Linienverkehr im Falle eines von Ihnen veranlassten Carrierwechsels.
8.2 Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal € 50,– zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
9. Reiseversicherungen
9.1 […]*
9.2 Bei Reisen des Porsche Travel Club ist grundsätzlich ein Versicherungspaket inkl. Reiserücktrittskostenversicherung und Unfallversicherung eingeschlossen.
10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
10.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
10.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Der Veranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.
10.3 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 10.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
11. Außergewöhnliche Umstände – höhere Gewalt
11.1 Wegen der Kündigung des Reisevertrages in Fällen höherer Gewalt verweisen wir auf § 651j BGB. Dieser hat folgenden Wortlaut: „(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
11.2 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de sowie unter der Telefonnummer 030 5000-2000.
12. Abhilfe/Minderung/Kündigung
12.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
12.2 Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
12.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
13. Haftung
13.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
13.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wurde. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
13.4 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet jedoch
13.4.1 für Leistungen, welche die Beförderung von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, sowie
13.4.2 wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
13.6 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Soweit in Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) ausgeschrieben, enthalten Ihre Reiseunterlagen Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen“ des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters.
13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
13.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung bzw. dem Reiseveranstalter im Sinne der Ziffer 3.7.1 mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Eine Rüge beim Leistungsträger ist zwar oft hilfreich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Rüge beim Reiseveranstalter. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen oder in den Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1). Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung anzuzeigen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
14. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§ 651c–f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ihrem Veranstalter (Anschrift siehe nach Ziffer 17) geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Tag des Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 13.7.2.
14.2 Ansprüche des Reisenden nach § 651c–f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
14.3 Alle übrigen Ansprüche nach § 651c–f BGB verjähren in einem Jahr.
14.4 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen 14.2 und 14.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
14.5 Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
14.6 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.7 Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.
14.8 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Angehörige anderer Staaten sollten sich bei den für sie zuständigen Botschaften/Konsulaten erkundigen. Durch die Reiseausschreibung in den Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro weitergehend unterrichten.
15.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
15.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
15.4 Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich beim Porsche Travel Club, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
15.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderem Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und wenden Sie sich an den Porsche Travel Club.
16. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Daten werden in einer von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG verwalteten zentralen Datenbank gespeichert. airtours – eine Marke der TUI Deutschland GmbH verarbeitet und nutzt Ihre Daten nur im Zusammenhang mit dem Porsche Travel Club.
17. Gerichtsstand, Allgemeines
17.1 Der Empfänger der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Reisedaten, Reiseziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
17.2 Die Reisenden sind verpflichtet, einen gültigen Führerschein und einen gültigen Personalausweis zur Veranstaltung mitzubringen. Akzeptiert werden folgende Führerscheine:
• EU-Führerscheine
• nationale Führerscheine in deutscher/ englischer Sprache
• nationale Führerscheine aus Nicht-EULändern in nichtenglischer Sprache nur mit einer deutschen oder englischen beglaubigten Übersetzung
• internationale Führerscheine nur in Verbindung mit nationalem Führerschein
17.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
17.4 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
17.5 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17.6 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
17.7 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner eines Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.8 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
* Nicht anwendbar für den Porsche Travel Club.
Eingeschlossene Leistungen
Die Reisen des Porsche Travel Club beinhalten:
- Bereitstellung eines Porsche Fahrzeugs (inkl. Benzin) gemäß Reisebeschreibung
- Unterbringung und Verpflegung entsprechend der Reisebeschreibung
- örtliche Steuern
- Unfallversicherung
- Kfz-Versicherung (inklusive Selbstbehalt von € 2.500,– ; abweichende Höhe des Selbstbehalts in Einzelfällen möglich)
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Reiseunterlagen
- Reiseleitung
Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter: airtours – eine Marke der TUI Deutschland GmbH 30620 Hannover Handelsregister: Hannover, HRB 56512
Porsche Travel Club
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Gültigkeit des Reiseangebotes von 10/2011 bis 12/2012